Satzung von TOM e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „TOM e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen und hat seinen Sitz in 49377 Vechta. TOM e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Diese wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur körperlichen Ertüchtigung und charakter-lichen Selbstbeherrschung auch unter heilpädagogischen und therapeutischen Aspekten bis hin zum heilpädagogischen Reiten. Weiter Zweck ist die Förderung von Breiten-, Leistungs-, Wettkampf- und Gesundheitssport.

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und erwartet die Pflege der Freundschaft und Eintracht unter den Mitgliedern bei gegenseitiger Unterstützung durch tätige Hilfe in Notfällen durch tätige Hilfe sowie die regelmäßige Teilnahme an Training und Turnieren.

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Aktive Mitglieder des Vereins können alle Personen unbescholtenen Rufs werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen.

  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach dem entsprechenden Gesuch im Regelfall an den Vorstand. Dieser ist berechtigt, Anmeldungen begründet abzuweisen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  4. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung ist jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.

  5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist des Vereins gröblich verletzt oder ohne Angabe von Gründen mit einem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt.

  6. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern und dritten Personen, die sich um den Verein und ihre Ziele im besonderen Maße verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorschlagen.

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den auf der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich nach Möglichkeit an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

  2. Von der Zahlung des festgelegten Beitrages sind befreit:

a) Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören.

b) Ehrenmitglieder im Sinne von § 3 Absatz 6.

 

Zur Deckung der aus der Vereinstätigkeit entstehenden Kosten und Verpflichtungen wird ein Beitrag erhoben, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird monatlich erhoben.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse einzuladen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Abstimmungsberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt.

 

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresrechnung, der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

b) Entlastung der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder nach Rechnungslegung,

c) Neuwahl des Vorstands,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Änderungen der Satzung,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und

g) Auflösung des Vereins.

 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Der Vorstand

 

Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den einzelvertretungsberechtigten 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.  Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 9

Aufgaben des Vorstands

 

Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Führung der laufenden Geschäfte

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

3. Erstattung des Tätigkeitsberichtes

4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

5. Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes

6. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11

 

Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4. April 2019 beschlossen.